Tierhaltung als Mitwirkung bei Veranstaltungen

Die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen ist Bewilligungspflichtig,
(gemäß § 27 Tierschutzgesetz sowie Tierschutz-Zirkusverordnung)

Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen ist Bewilligungspflichtig,
(gemäß § 28 Tierschutzgesetz)

In jedem Fall sind die festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten.

Frist:
Anträge auf Erteilung einer Bewilligung sind binnen vierzehn Tagen bei der Behörde einzubringen.

Sollte der gegenständliche Antrag nicht rechtzeitig eingebracht werden, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen ist.

Service und Kontakt

Das Formular kann postalisch oder persönlich eingebracht werden.
Umwelt- und Gesundheitsrecht
Adresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg
Tel: +43 662 8072 3143
E-Mail: oeffentliche-ordnung@stadt-salzburg.at