Tiertransportunternehmergenehmigung

gem. Art. 10 Verordnung (EG) 1/2005

Anforderungen an Transporte von Tieren in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind auf europäischer Ebene geregelt:
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport.
Ziel des Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007-TTG 2007) sind der Schutz von Tieren beim Transport durch Kraftfahrzeug und Anhänger in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit und Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

Zulassung von Transportunternehmern

gemäß § 10 TTG 2007 bzw. Art. 10 Verordnung (EG) 1/2005

Mit dem Antrag bestätigt der/die Antragsteller*in

  • dass in keinem anderen Mitgliedsstaat eine Zulassung beantragt wurde,
  • dass über ausreichend geeignetes Personal und geeignete Ausrüstungen verfügt wird, um der EU-Tiertransport-Verordnung (EG) 1/2005 zu entsprechen und
  • dass der/die Antragsteller*in nicht wegen Tierquälerei oder eines Vergehens gegen ein Tierschutzgesetz vorbestraft ist.

Diese Zulassungen gelten für höchstens fünf Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung und sie gelten nicht für lange Beförderungen.

Service und Kontakt

Das Formular kann postalisch oder persönlich eingebracht werden.
Umwelt- und Gesundheitsrecht
Adresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg
Tel: +43 662 8072 3143
E-Mail: oeffentliche-ordnung@stadt-salzburg.at