Wildtierhaltung

Anzeige der Wildtierhaltung gem. § 25 Abs. 1 TSchG

Wildtiere (exotische Tierarten) dürfen nur aufgrund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde in privaten Haushalten gehalten werden. 
Die vorgeschriebenen Voraussetzungen der besonderen Anforderungen an die Haltung, etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten, müssen erfüllt sind.
Diese besonderen Anforderungen an die Haltung von Tieren, sowie das Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere ist in der 2. Tierhaltungsverordnung geregelt.

Privatpersonen müssen sowohl den Beginn als auch die Beendigung der Haltung folgender Tierarten bei der Behörde melden:

  • Alle Wildtierarten der Säugetiere, ausgenommen Schalenwild, Bison und Streifenhörnchen
  • Alle Wildtierarten der Vögel, ausgenommen Arten der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, Wellensittiche, Nymphensittiche, Prachtfinken und der Chinesische Sonnenvogel, die Chinesische Zwergwachtel sowie das Diamanttäubchen
  • Alle Reptilien-Arten
  • Alle Lurch-Arten
  • Fische, die in Freiheit mehr als 1 Meter lang werden

Fristen:
Meldung muss binnen 2 Wochen nach Beginn der Tierhaltung erfolgen.
Meldung muss binnen 2 Wochen nach der Aufgabe der Tierhaltung erfolgen. 

Das Formular kann postalisch oder persönlich beim Amt für Öffentliche Ordnung eingebracht werden.
Sollte der gegenständliche Antrag nicht rechtzeitig eingebracht werden, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar. Diese ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen.

Service und Kontakt

Das Formular kann postalisch oder persönlich eingebracht werden.
Umwelt- und Gesundheitsrecht
Adresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg
Tel: +43 662 8072 3143
E-Mail: oeffentliche-ordnung@stadt-salzburg.at
Ing. Mag. Christian Schwarz
Veterinärrecht Tierschutz, Rattenbekämpfung Straßenmusikanten