Photovoltaikanlagen auf Betriebsgebäuden

Die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Betriebsgebäuden, die zunehmend verbrauchsoptimiert sind und eine Eigenverbrauchsquote von mindestens 60 % erreichen, stellen in der Regel - anders als etwa Volleinspeiseanlagen - einen Teil einer gewerblichen Betriebsanlage dar und erfüllen zumeist die Kriterien der Genehmigungspflicht bzw. der Pflicht zur Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage nach den Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes.
Maßgeblich ist, ob eine Eignung zur Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der in § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Schutzinteressen vorliegt.

Um eine Beschleunigung im Betriebsanlagenverfahren zu erreichen, sollten folgende Unterlagen beigebracht werden:

  • Antrag (ist an keine äußere Form gebunden)
  • Beschreibung der grundlegenden Auslegung (Planung) der elektrischen Anlage (Anzahl der Stränge und Wechselrichter)
  • Übersichtsschaltplan bis zur Übergabe in das öffentliche Netz mit Darstellung des Zählpunktes und Angabe der wesentlich technischen Daten
  • Aufstellungbedingungen der Wechselrichter
  • Angaben zur Betriebsweise (Inselbetrieb oder Netzparallelbetrieb)
  • Datenblätter der Module und der Wechselrichter
  • Information zum Blitzschutz
  • Darstellung/Beschreibung der konkreten Maßnahmen zur Einhaltung der ÖVE Richtlinie R11 - 1 (PV-Anlagen - Zusätzliche Sicherheitsanforderungen Teil 1 - Anforderungen zum Schutz von Einsatzkräften)
  • Dem Antrag ist eine Erklärung beizulegen, dass die Photovoltaikanlage gemäß der ÖVE/ÖNORM E 8001-4-712 (Photovoltaische Energieerzeugungsanlage - Errichtungs- und Sicherheitsanforderung) errichtet und betrieben und nach Errichtung und vor Inbetriebnahme der Anlage eine Erstprüfung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61 vorgenommen werden wird
  • Statische Bestätigung oder statischer Nachweis über die Aufnahme und Ableitung der zusätzlichen Einwirkungen zufolge der PV-Anlage (zB Eigengewicht, erhöhte Schneelast bzw Windlast) durch die bestehende Tragkonstruktion des Bauwerks
  • Sicherung der Arbeitnehmer/innen gegen Absturz bei Wartungs-, Instandhaltungs- bzw. Umbauarbeiten
  • Hingewiesen wird auch auf § 8 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BaukG), wonach der Bauherr dafür zu sorgen hat, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird. Darin sind Angaben zum Schutz der Arbeitnehmer/innen, wie sichere Zugänge, Anschlagpunkte usw. zu berücksichtigen.

Sollten zur Beurteilung in einem konkreten Anlassfall weitere Angaben, Pläne etc. erforerlich sein, so können diese von der Behörde nachgefordert werden. Auch kann die Durchführung eines Ortsaugenscheines notwendig sein.

Postalisch oder persönlich an
Service-Center-Bauen
Adresse: Auerspergstraße 7, 5020 Salzburg
Tel: +43 662 8072 3312
E-Mail: bauen.servicecenter@stadt-salzburg.at