Wasserrechtliche Bewilligungen

§ 10 Abs. 1 WRG, Wasserrechtsgesetz sieht vor, dass der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

Die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde ist erforderlich in allen anderen Fällen zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen. 
So bedürfen auch vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt (wie Pumpversuche oder Grundwasserhaltungen) einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Wasserrechtlicher Bewilligungen bedürfen also:

  • Artesische Brunnen (Wasser tritt ohne technische Hilfsmittel zu Tage)
  • Besondere bauliche Herstellungen nach § 38 WRG (Wasserbau) 
  • Altlastensanierungen nach §§ 31, 138 WRG
  • Bachräumungen nach § 47 WRG (Instandhaltung der Gewässer)
  • Erdwärmepumpen nach § 31 c WRG (Wärmepumpenanlagen)
  • Kläranlagen nach § 32 WRG (Wassereinwirkung)
  • Kleinkraftwerke nach § 9 WRG (Wasserbenutzung) 
  • Öllagerungen in Wasserschutzgebieten nach § 34 WRG
  • Schutz und Regulierungswasserbauten nach § 41 WRG (Wasserschutzbauten)
  • Wasser-Wasser-Wärmepumpen nach §§ 10, 32 WRG (Wärmepumpenanlagen)
  • Wasserentnahmen nach § 10 WRG 1959 (Wasserentnahme)
  • Wassergenossenschaften nach § 73 WRG (Wassergenossenschaften)
  • Baustellengrundwasserhaltung nach § 32 WRG (Grundwasserhaltung, Fertigstellungsmeldung)
  • gewässerpolizeiliche Verfahren nach § 138 WRG (gewässerpolizeilicher Auftrag)
  • Erdwärmeanlagen in Form von Flachkollektoren (Wärmepumpenanlagen)

Voraussetzungen jeder wasserrechtlichen Bewilligung ist ein Antrag des Bewilligungswerbers.

Wasserbenutzungsrechte werden in der Regel dinglich gebunden an den jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft oder Betriebsanlage.
Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt.

HINWEIS: erkundigen Sie sich vor der Erstellung der Einreichunterlagen bei der zuständigen Behörde über die Anforderungen im konkreten Fall.

Nach Vorlage eines Projektes (bei Wasserbenutzungsrechten 3-fach, bei sonstigen Anlagen in der Regel in 2-facher Ausfertigung) wird das Projekt entsprechend der gesetzlichen Vorgabe nach § 104 WRG einer Vorbegutachtung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen, gegebenenfalls auch weiteren Amtssachverständigen, unterzogen.

Jedenfalls anzuwenden bei Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand (gem. § 104a WRG): 

  • bei welchen mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustands oder
  • mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers sowie
  • durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers zu rechnen ist.

Wenn dem Projekt offenkundig gravierende öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wasserrechtsbehörde den Antrag ohne Verhandlung bescheidförmig abweisen (§ 106 WRG).
Darüber hinaus müssen wasserwirtschaftliche Maßnahmen den Umweltzielen der §§ 30a ff WRG entsprechen. Insbesondere darf durch diese Maßnahmen der Gewässerzustand nicht verschlechtert werden. Ein Abweichen von den Umweltzielen ist unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 104a WRG möglich. Sollten Oberflächengewässer einen schlechteren als in § 30a WRG festgelegten Zielzustand aufweisen, so ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen die Erreichung dieses Zielzustandes als öffentliches Interesse anzustreben.
Bei zu ergänzenden Projektsunterlagen wird der Konsenswerber aufgefordert, dass Projekt entsprechend zu ergänzen. Nach der weiteren Vorbegutachtung, wenn die sogenannte „Verhandlungsreife“ vorliegt, wird in der Regel eine vor Ort Verhandlung unter Einbeziehung der Beteiligten, Parteien, Sachverständigen anberaumt.

Unterlagen zum Antrag

Jeder Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung muss die zur Beurteilung des Vorhabens für die Behörde notwendigen Unterlagen enthalten. Das gilt auch für das Anzeigeverfahren. Zu beachten ist, dass die erforderlichen Unterlagen je nach den Umständen des Einzelfalls variieren können (siehe "Informationsblätter" zum Download).
Folgende Unterlagen - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - sind beizubringen:

  • Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer; 
  • grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten; Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;
  • die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;
  • Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;
  • die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;
  • bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
  • bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;
  • bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;
  • bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers  für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;
  • bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
  • bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;
  • bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen; Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind;
  • gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;
  • Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen

Die Unterlagen müssen von einer fachkundigen Person erstellt werden (gem. § 103 WRG), in den meisten Fällen ein Ziviltechniker oder ein Technisches Büro / Ingenieurbüro.
Die Antragsunterlagen müssen durch den Antragsteller auf seine Kosten erstellt und der Behörde mit dem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung unaufgefordert vorgelegt werden.
Fehlende Unterlagen berechtigen die Behörde den Antrag nach erfolgloser Aufforderung an den Antragsteller, die Unterlagen innerhalb angemessener Frist zu ergänzen, gemäß  § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Wasserbenutzungsrechte sind befristet

Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten (gem. § 21 Abs 1 WRG).
Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes:
bei rechtzeitig eingebrachten Ansuchen um Wiederverleihung, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes.
Einzuhaltende Fristen sind: frühestens fünf Jahre, spätestens jedoch sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer.
Voraussetzungen: wenn öffentliche Rechte nicht entgegen stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt.

Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren

Parteien (grundsätzliche Regelung in §§ 102 und 12 WRG) des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sind etwa

  • der Antragsteller,
  • Personen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen,
  • Personen, deren Rechte sonst berührt werden,
  • Fischereiberechtigte im Rahmen des § 15 WRG und
  • das wasserwirtschaftliche Planungsorgan.

Die Parteien verlieren ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt (§ 42 Abs 1 AVG). Eine Partei hat jedoch nur Anspruch auf Wahrung der in ihrem Interesse im WRG erlassenen Schutznormen. Die Parteien sind daher nicht berufen, die von Amts wegen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen des § 105 WRG geltend zu machen.
Die Unterscheidung zwischen Partei (§ 8 AVG) und sonstigen Beteiligtenist von weit reichender Bedeutung, weil der Partei im Verwaltungsverfahren eine unvergleichlich stärkere Rechtsstellung eingeräumt ist, als dem bloß Beteiligten.

Parteienrechte sind etwa, das Recht

  • auf Akteneinsicht,
  • auf Parteiengehör,
  • auf Verständigung von der mündlichen Verhandlung,
  • auf Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme,
  • auf Ablehnung eines nichtamtlichen Dolmetschers oder Sachverständigen,
  • auf Bescheidzustellung bzw. -verkündung,
  • auf Erhebung von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln sowie
  • auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht.

Mündliche Verhandlung

Bei der mündlichen Verhandlung vor Ort erfolgt die Beweisaufnahme allfälliger mündlicher Stellungnahmen (Wahrung der Parteienrechte) oder vorher schriftlich eingebrachte Stellungnahmen werden zur Kenntnis gebracht. Des Weiteren erfolgt eine  Aufnahme der Sachverständigengutachten, Parteienanträge, Bescheidauflagen in die Verhandlungsschrift.
Durch einen Lokalaugenschein werden sonstige Sachverhalte nach Möglichkeit abgeklärt. Bei einem positiven Verhandlungsergebnis wird unter Vorgabe von Auflagen und Wahrung sonstiger betroffener Rechte nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens schriftlich ein Bescheid erlassen. Gemäß § 21 WRG sind Wasserbenutzungsrechte zu befristen. Wasserbenutzungsrechte werden im Wasserbuch ersichtlich gemacht, wodurch die Sicherstellung des Wasserbenutzungsrechtes bei einer möglichen Beeinträchtigung durch ein anderes Vorhaben gewahrt bleibt (mögliche Parteienstellung; § 12 WRG).
Sollte es sich herausstellen, dass im Zuge der Beweisaufnahme das Projekt nicht bewilligungsfähig ist, so wird ein negativer Bescheid erlassen.
Nach positiver rechtskräftiger Entscheidung kann mit der Umsetzung des Projektes, unter Berücksichtigung der Bescheidauflagen begonnen werden. Im Bescheid wird eine Baufertigstellungsfrist (§ 112 WRG) festgehalten, welche einzuhalten ist (siehe andernfalls wasserrechtliches Löschungsverfahren). Es kann jedoch vor Ablauf der Frist unter Angabe von Gründen um Baufristverlängerung angesucht werden, wodurch das grundsätzliche Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes gehemmt wird und kein Löschungsverfahren einzuleiten ist.

Nach erfolgter, in der Regel durch den Konsenswerber, schriftlicher Fertigstellungsmeldung  wird das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren durchgeführt (siehe wasserrechtliches Überprüfungsverfahren).