Wasserrechtliches Anzeigeverfahren

Ohne ein förmliches Bewilligungsverfahren

Anzeigefähig sind nur gewisse einfache Vorhaben, welche nach § 12b WRG Wasserrechtsgesetz  von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung sind, wenn - unter Zugrundelegung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und Entwicklung - öffentliche Interessen (§ 105 WRG) nicht beeinträchtigt werden.
Hierzu wird angeführt, dass durch die behördliche Bewilligungsfreistellung zivil- bzw. nachbarrechtliche Aspekte nicht berührt werden und bei einer Beeinflussung von Rechten Dritter, sich diese jederzeit zivilrechtlich zur Wehr setzen können.
Grundsätzliche Kenntnisnahme der Behörde nach § 114 WRG sind z.B.

  • Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (§ 31c Abs. 5 lit. b WRG) sowie
  • Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer nach § 31 c Abs. 5 lit. c WRG;
    ACHTUNG: dies sind keine Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlagen - diese sind Bewilligungspflichtig nach §§ 10 und 32 WRG) 

Grundsätzlich sind mit dem Einlangen der Anzeige entsprechende Projektsunterlagen unter Angabe einer drei Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist, vorzulegen.
Nach § 114 Abs. 3 WRG gilt das Vorhaben im angegebenen Umfang als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von 3 Monaten (Anzeigepflicht vor Innangriffnahme des Bauvorhabens) ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist.
Kenntnisnahme der Behörde nach § 38 Abs. 1 WRG in Verbindung mit § 12b WRG z.B. für Gewässerquerungen nach den Bestimmungen der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen (BGBL II 2005/327).
Die Anzeige ist unter gleichzeitiger Vorlage der die Erfüllung eines der Tatbestände des § 1 der Verordnung belegenden Projektsunterlagen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu melden.
Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen:  

  • wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist
  • bei Erdwärmeanlagen in besonders geschützten Gebieten (§§ 34, 35, 54) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung
  • bei jenen Gewässerquerungen (Unterführungen von Rohr- und Kabelleitungen), welche die Erfordernisse der Bestimmungen der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen (BGBL II 2005/327) nicht erfüllen

Unterschiede zum wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren

  • keine mündliche Verhandlung
  • kein Bewilligungsbescheid und somit keine Verfahrenskosten
  • maximal 3-monatige Verfahrensdauer (wenn geforderte Unterlagen vorliegen)
  • bei Erdwärmeanlagen (Tiefensonden) Bewilligung 25 Jahre ab Einbringung der Anzeige, im Bewilligungsverfahren 15 Jahre Befristung

Die Einreichunterlagen unterliegen, wie im Bewilligungsverfahren, der Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957.
Formalerfordernisse der Anzeigeunterlagen:
Es sind alle Unterlagen wie im Fall eines Antrags um wasserrechtliche Bewilligung vorzulegen, sofern eine Erledigung im Anzeigeverfahren möglich ist (siehe auch die "Informationsblätter" zum Download).